Allgemeine Lieferungs- und Zahlungs­be­dingungen

1. Geltungsbereich

Folgende Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte. Absprachen, die nicht schriftlich festgehalten sind, haben grundsätzlich keine Wirkung. Von der Schriftform kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen werden. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners haben nur dann Geltung, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Aus offensichtlichen Irrtümern, die durch Schreib-, Hör- und Rechenfehler entstanden sind, können keine Regressansprüche gegen uns geltend gemacht werden.

Das Angebot basiert auf groben Maßen, die auf volle 10 cm aufgerundet werden. Maßabweichungen bei endgültigem Aufmaß, welches grundsätzlich erst nach Auftragserteilung genommen wird, sind für beide Teile bindend. Insofern sind die dem Angebot zugrundeliegenden Maßangaben auch nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftrag gilt spätestens als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt worden ist.

Auftraggeber, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass sie mit Wissen und Wollen des Eigentümers den Vertrag schließen.

Andernfalls haften sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Für Abweichungen, die sich aus Unterlagen (Zeichnungen, mündliche oder schriftliche Angaben) des Bestellers ergeben, besteht keine Haftung des Lieferers.

4. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen, insbesondere zu vereinbarten Festpreisen, kommt die jeweils bei Lieferung geltende Mehrwertsteuer.

Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln.

Nachträgliche Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung werden nur gegen Berechnung vorgenommen. Technische Änderungen vorbehalten.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung

 Bei Auftragsbestätigung, Herstellung, Lieferung und Montage der gelieferten Fenster und Türen ist der Lieferer berechtigt, Abschlagszahlungen aufgrund prüfungsfähiger Aufstellung nach Maßgabe des Baufortschritts zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort nach Erhalt fällig. Zahlungen an Vertreter haben keine befreiende Wirkung.
Abweichende Zahlungskonditionen können bei Auftragserteilung vereinbart werden.

Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 ff, BGB). Bei Maßanfertigung ist der Lieferer berechtigt, 50% der Auftragssumme zu verlangen.
Ist der Auftraggeber mit Abschlagszahlungen im Rückstand, ist der Lieferer bis zur ordnungsgemäßen Zahlung zur weiteren Bearbeitung des Auftrages nicht verpflichtet. Lagerkosten bzw. Arbeitsausfall gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungen erfolgt die Anrechnung Aufschlag mehrere Forderungen entsprechend der gesetzl. Regelung des § 366, II BGB. Eine hiervon abweichende Bestimmung durch den Schuldner/Besteller ist unbeachtlich.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, als die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Die Zustimmung zu Teillieferungen gilt als vereinbart.
Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw.

Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Für Beschädigungen an Fenstern und Türen durch Dritte, die nach Montage, aber vor Abnahme verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.

Tritt der Auftraggeber aus einem vom Lieferer nicht zu vertretenden Anlass vor Anfertigung der Ware vom Vertrag zurück oder kann die Anlage infolge eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 20% der Auftragssumme als Abstandszahlung zu leisten.

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen geringeren Schaden des Lieferers im Einzelfall nachzuweisen. Falle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder einer seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferung oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -leistungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Tagen als erfolgt.

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Bei berechtigten Mängelrügen ist die Gewährleistungspflicht des Lieferers auf kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung, d.h. eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangt werden.

Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen.

Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Lieferanten bzw. Bauhandwerkern verursacht werden, wird keine Gewährleistung übernommen.

Seitens des Lieferers wird ausdrücklich auf die handelsübliche Toleranz bezüglich Farbe bzw. Farbbeständigkeit hingewiesen.

9. Schadensersatz

Die Haftung des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Zahlung von Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen und bleibt auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beschränkt.

Beim Einbau von Kunststofffenstern im Altbau ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den Lichten- und Außenmaßen gegenüber Holzfenstern, worauf der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen hat.

Umlaufende breitere Fugen, die sich dabei zwangsläufig und im Besonderen bei Außenanschlägen ergeben könnten, sind nicht von uns zu vertreten.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers. Dies gilt insbesondere bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Rücknahmekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Lieferungen und Leistungen mit einem Gebäude verbunden, das nicht im Eigentum des Bestellers steht, oder das der Besteller nach Einbau der Leistung veräußert, so tritt der Besteller mit dem Vertragsschluss seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegenüber dem Eigentum in Höhe der Forderungen des Lieferers diesem ab.

Der Besteller ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, unverzüglich dem Lieferanten sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber offen zu legen.

Erwirbt der Besteller durch Einbau der Liefergegenstände Miteigentumsrecht, so überträgt er diese Rechte bis zur endgültigen Zahlung auf den Lieferanten.

11. Entgegenstehende Bestimmungen

Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer haben für die mit uns getätigten Abschlüsse keine Geltung, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – soweit vom Gesetz nicht zwingend geregelt – der Sitz der Firma. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Alexander Krain GmbH
Gewerbegebiet Gromauer, 98673 Eisfeld

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